mit zu Recht keinen Tabellenlohnabzug gewährt. 4.4. Die übrigen Berechnungen werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wären. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 17. Februar 2022 zu Recht ab dem 1. November 2015 eine ganze sowie bei einem ab 1. Januar 2016 bestehenden Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. April 2016 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zugesprochen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.