Das dem angewandten Tabellenlohn zugrundeliegende Kompetenzniveau 1 umfasst sodann eine Vielzahl an leichten und auch mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist in Fällen bei einer Restarbeitsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, auch kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt (vgl. SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2; SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1).