Dem Beschwerdeführer ist, wie dargelegt, in einer optimal angepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zumutbar. Ein solcher Beschäftigungsgrad wirkt sich bei Männern ohne Kaderfunktion statistisch betrachtet nicht lohnmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2; vgl. die BfS-Tabellen Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht der Jahre 2016 und 2020). Das dem angewandten Tabellenlohn zugrundeliegende Kompetenzniveau 1 umfasst sodann eine Vielzahl an leichten und auch mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3 mit Hinweis).