4.3.2. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (mittlerweile publiziert: BGE 148 V 174; Beschwerde S. 17; Replik vom 5. Mai 2022) hielt dieses im Wesentlichen fest, eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Weiter bekräftigte es, der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invali- -6-