4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund des Umstandes, dass ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien, könne er (verglichen mit den LSE-Tabellenlöhnen) nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner qualitativen leidensbedingten funktionellen Einschränkungen sei ihm daher ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 7 ff.).