Der tatsächlich erzielte Verdienst ist somit rund 38 % tiefer als das in einer angepassten Tätigkeit hypothetisch erzielbare Einkommen. Somit schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in dem Ausmass aus, wie es die Rechtsprechung fordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 22. Februar 2019 E. 4.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2; 8C_ 590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.4), zumal eine massgebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 50 % als Hauswart und der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht.