Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung wäre er in einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Der effektive Bruttojahreslohn als Hauswart im Jahr 2020 betrug Fr. 34'125.00 (VB 116.1 S. 7), während er – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (BB 2) korrekt ermittelt hat – im Jahr 2020 in einer optimal angepassten Tätigkeit in einem 80%-Pensum statistisch gesehen ein Einkommen von Fr. 55'090.00 hätte erzielen können (vgl. E. 3.2.). Der tatsächlich erzielte Verdienst ist somit rund 38 % tiefer als das in einer angepassten Tätigkeit hypothetisch erzielbare Einkommen.