Ausweislich der Akten und gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 eine Tätigkeit als Hauswart in einem 50%-Pensum aufgenommen (VB 118.42 S. 2; vgl. Beschwerde S. 9). Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung wäre er in einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit jedoch zu 80 % arbeitsfähig.