4.2. 4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er sein verbliebenes Arbeitspotenzial mit der im 50%-Pensum ausgeübten Hauswarttätigkeit nicht vollständig ausschöpfe (vgl. Beschwerde S. 9 unten), ist er auf Folgendes hinzuweisen: