4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen aufgrund der zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 1. November 2015 von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus. Ab dem 1. Januar 2016 ermittelte sie gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (VB 137) ein Valideneinkommen von Fr. 103'000.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) auf Fr. 53'317.00 fest. Dabei errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 49'683.00 und einen Invaliditätsgrad von 48 %.