3.3. Die Beurteilungen von Dr. med. F. erfüllen die rechtsprechungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an einen versicherungsinternen medizinischen Bericht (vgl. diesbezüglich BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Sie sind nachvollziehbar, schlüssig und stimmen insbesondere auch mit den Ergebnissen der EFL der H. (vgl. VB 126.3) überein. Entsprechend werden sie vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Es kann daher vollumfänglich darauf abgestellt werden.