tätigkeiten über 12.5 kg, ebenso wie langanhaltende Tätigkeiten in Zwangshaltungen (vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Knien und Kriechen). In retrospektiver Hinsicht könne von diesen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen seit Januar 2016 ausgegangen werden (VB 129 S. 3).