3.2. Nachdem die Unfallversicherung zwischenzeitlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die H. veranlasst hatte (vgl. VB 126.3) und sich der Beschwerdeführer zum Hauswart hatte umschulen lassen, bezog Dr. med. F. am 6. September 2021 erneut Stellung. Gestützt auf die Ergebnisse der EFL und die medizinischen Akten gelangte er zum Schluss, die Tätigkeit als Hauswart sei dem Beschwerdeführer im Halbtagespensum (4.25 Stunden täglich) zumutbar. In einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit sei ein 80%-Pensum (6.7 Stunden täglich) zumutbar.