In der Aktennotiz vom 20. April 2019 führte dieser (unter anderem gestützt auf die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene kreisärztliche Beurteilung vom 5. April 2019 in VB 81.3) zusammengefasst aus, es liege ein sehr protrahierter Reha-Ver- lauf aufgrund eines Polytraumas nach einem Sturz von einem Gerüst am 28. November 2014 vor. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau (als Maurer, Polier und Gipser) sei dem Beschwerdeführer seit November 2014 nicht mehr zumutbar. Gesamthaft seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin ganztags zumutbar.