3. 3.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. F., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie. In der Aktennotiz vom 20. April 2019 führte dieser (unter anderem gestützt auf die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene kreisärztliche Beurteilung vom 5. April 2019 in VB 81.3) zusammengefasst aus, es liege ein sehr protrahierter Reha-Ver- lauf aufgrund eines Polytraumas nach einem Sturz von einem Gerüst am 28. November 2014 vor.