Angesichts des – wie sich im Folgenden ergibt – im November 2015 entstandenen Rentenanspruchs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 sein 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, sind somit die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.