1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 17. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 139-142; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) zu Recht ab dem 1. November 2015 eine ganze und ab dem 1. April 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat. -3-