"1. Es seien die Verfügungen 1, 2, 3 und 4 insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer nach dem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 5. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: