9C_393/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Sache ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1 S. 100) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fachärztlich abklärt und anschliessend neu über den Rentenanspruch befindet. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.