Oberarzt F. und Assistenzpsychologin MSc G., PD H., nunmehr die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1; Beschwerdebeilage 3). Auch wenn dieser Bericht erst nach Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2022 eingereicht wurde, datiert er noch vor der Verfügung, so dass er im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Zwar handelt es sich bei Oberarzt F. nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern dieser verfügt über ein nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland (MedReg;