Zudem fällt auf, dass bezüglich der psychosozialen Faktoren – gemäss Protokoll des telefonischen Erstgespräches begannen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz (vgl. E. 3.1. hiervor) – keine Abklärungen getätigt wurden und es bleibt gestützt auf die Aktenlage offen, ob sich im Hinblick auf die bereits seit dem 29. Oktober 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit die psychischen Folgen dieser Faktoren mittlerweile verselbstständigt haben und rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen wären. So ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 31. Januar 2022 von