D. vom 20. Juli 2021 ist diesbezüglich widersprüchlich. Einerseits bestätigte Dr. med. D. gestützt auf die beiden Berichte der PD H. einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung und ging damit von keinem versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsschaden aus, andererseits attestierte sie der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht trotzdem eine Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz von 100 % und an jedem anderen Arbeitsplatz von 50 % (vgl. E. 3.2.3.).