3.3. Die attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden aufgrund der potentiellen Auswirkungen einer Verdachtsdiagnose begründet. Zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidität braucht es indes eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398); eine Verdachtsdiagnose reicht rechtsprechungsgemäss zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit -5-