einer Erwerbstätigkeit im Umfang des gutachterlich für zumutbar erachteten Pensums von 100 % in Würdigung aller Umstände zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7; 8C_111/2018 Urteil vom 21. August 2018 E. 6). Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 21. Februar 2022 (VB 289 S. 3) ist ebenfalls zu bestätigen. 6. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2022 (VB 289) damit im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.