279.7 S. 3). Im Fragebogen, den er vorgängig zur SMAB-Begutachtung ausfüllte, gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er seit 2004 nicht mehr arbeitsfähig sei, und nannte keine Tätigkeit, welche für ihn besser angepasst wäre als die von ihm früher ausgeübte (VB 279.8 S. 2). Dem SMAB-Gutachten vom 16. August 2021 ist hinsichtlich der Krankheitsüberzeugung bzw. der Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er sich keine regelmässige Arbeit mehr vorstellen könne, auch eine Teilzeitarbeit sei für ihn nicht machbar (VB 279.3 S. 4; 279.7 S. 4; vgl. auch VB 279.4 S. 5).