151; 160]). Mit Verfügung vom 2. April 2014 hob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Wiedereingliederungsmassnahmen auf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei subjektiv nicht in der Lage, eine weitere Massnahme mit gesteigertem Pensum und weniger Pausen zu "leisten", weshalb die Wiedereingliederungsmassnahmen im Einverständnis aller Beteiligten per 5. Februar 2014 abgebrochen worden seien (VB 179). Ausweislich der Akten nahm der Beschwerdeführer in der Folge keine Erwerbstätigkeit auf (VB 219 S. 6; 279.3 S. 3; 279.6 S. 4; 279.7 S. 3).