5.3. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer – nach revisionsweiser Aufhebung (VB 103) der seit dem 1. Januar 2004 (VB 28; 33) gewährten ganzen Invalidenrente – am 16. August 2012 Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung im Rahmen von Wiedereingliederungsmassnahmen zu (VB 110). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für verschiedene berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining [VB 116], Aufbautrainings [VB 131; 151; 160]).