4.3. Wie dargelegt, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert, womit es – wie soeben ausgeführt – beim bisherigen Rechtszustand bleibt. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erwerblichen Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einzugehen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 21. Februar 2022 (VB 289 S. 3) ebenfalls zu Recht verneint hat (vgl. Beschwerde S. 6).