Die Übergangsbestimmungen (lit. a bis c) betreffen laufende Eingliederungsmassnahmen bzw. laufende Renten. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers war per 21. Juni 2012 aufgehoben worden (VB 103), womit vorliegend die Übergangsbestimmungen nicht einschlägig sind. Es erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung sachgerecht, für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts auf den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum SMAB-Gut- achten vom 16. August 2021 abzustellen.