Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 16. August 2021 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin seit dem MEDAS-Gutachten vom 8. August 2007 (VB 53) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (VB 279.1 S. 9 f.).