Die SMAB-Gutachter hatten somit Kenntnis von der Schmerzmitteleinnahme durch den Beschwerdeführer und kamen im Rahmen ihres fachärztlichen Ermessens dennoch zum Schluss, dass auch ohne vorgängige Abklärung der Fahrtauglichkeit in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 279.1 S. 10). Dies ist nicht zu beanstanden.