3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar seine Fahrfähigkeit angezweifelt werde, in einer angepassten Tätigkeit aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte (vgl. Beschwerde S. 5). Diesbezüglich führten die SMAB-Gutachter aus, es lasse aufhorchen, dass der Beschwerdeführer trotz der angegebenen Müdigkeit, der aktenanamnestisch vorliegenden Opiateinnahme und der invalidisierenden Schmerzen regelmässig selbst mit dem Auto fahre (VB 279.4 S. 12). Die Frage der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers sei durch einen Verkehrsmediziner zu beurteilen (VB 279.1 S. 11; 279.4 S. 15; 279.5 S. 13).