Bei der differierenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters ist damit lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was angesichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein Abweichen vom SMAB-Gutachten rechtfertigt, zumal die Gutachter nachvollziehbar begründeten, weshalb sie die Auffassung des behandelnden Psychiaters nicht teilten. Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht ohnehin immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene