Hinsichtlich der Einschätzungen des behandelnden Psychiaters hielt die psychiatrische Gutachterin unter anderem fest, die diagnostische Einschätzung in Bezug auf die chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss ICD-10 könne nachvollzogen werden (VB 279.5 S. 8). Die Arbeitsfähigkeit werde vom behandelnden Psychiater retrospektiv höher eingeschätzt, da dieser "in erster Linie anamnestische Angaben" mache, aber "begründend für die dauerhafte und vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich eine verminderte psychophysische Belastbarkeit im Rahmen der beiden Diagnosen (chronische Schmerzstörung und depressive Störung)" benenne.