Zum Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung seien beim Beschwerdeführer die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode nicht in ausreichendem Schweregrad erfüllt. Da gemäss Unterlagen bereits mehrere depressive Episoden diagnostiziert worden seien, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen (VB 279.1 S. 6; 279.5 S. 7). In Bezug auf die chronische Schmerzstörung könne von einem chronischen Verlauf, jedoch ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 279.5 S. 8).