Dass das Kantonsspital K. sich hingegen auf die Diagnose festlege, sei "nicht eindeutig nachvollziehbar". Der Beschwerdeführer beklage nämlich einen bewegungsabhängigen Schmerz und ein entzündlich bedingter Schmerz müsste sich bei Bewegung bessern. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre Symptomatik (VB 279.1 S. 5 f.; 279.4 S. 9 f.).