Die SMAB-Gutachter kamen in Kenntnis der Vorakten sowie der erfolgten Bildgebungen, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 3.2. hiervor). So wurde im SMAB-Gutachten insbesondere Nachfolgendes festgehalten: Aus rheumatologischer Sicht: Die in den Akten genannte Diagnose der Spondylarthritis bzw. des Morbus Bechterew stütze sich auf das MRI der -6-