Dies ist vorliegend nicht der Fall: Im Nachgang an das SMAB-Gutachten gingen keine neuen Berichte der behandelnden Ärzte ein. Den SMAB-Gut- achtern lagen zudem sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vor, auch die vom Beschwerdeführer explizit erwähnten Berichte (Beschwerde S. 5; VB 279.2), weshalb von einer vollständigen und umfassenden Beurteilung ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis).