3.4. 3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer dem SMAB-Gutachten vom 16. August 2021 die abweichende Beurteilung seiner behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Vorab ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).