3.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, auf das SMAB-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die anderen medizinischen Akten würden dem Gutachten "diametral" widersprechen. Ferner sei [ihm] schleierhaft, wie die psychiatrische Gutachterin nach einer einstündigen Untersuchung die Remission einer langjährigen rezidivierenden depressiven Störung festgestellt haben sollte (vgl. Beschwerde S. 5).