(VB 279.1 S. 7 f.). Die Gutachter hielten fest, seit Anfang 2019 bzw. im Grunde schon seit dem Gutachten der Medas Oberaargau vom 8. August 2007 (VB 53) bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Formenwechsler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten, leichten, gelegentlich leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Arbeiten in Nässe und Kälte, repetitives Über- -4-