2. 2.1. Der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Juni 2012 (VB 103) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Verlaufsgutachten der Medas Oberaargau vom 4. November 2011 (VB 90) zugrunde. Die Gutachter stellten darin gemäss interdisziplinärem Konsens die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms (vgl. VB 90.1 S. 20). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Formenwechsler in der Aluminiumbranche voll arbeitsunfähig. Hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende rückenadaptierte Tätigkeiten (vgl. VB 90.1 S. 28).