Damit erreicht die Beschwerdeführerin den für die Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV vorausgesetzten Mindestpflegeaufwand nicht, weshalb keine (leichte) Hilflosigkeit (Sonderfall) i.S.v. Art. 37 Abs. 3 IVV vorliegt (vgl. E. 2.2.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.