4.4. Nachdem der Abklärungsbericht vom 10. September 2021 den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 2.3.) entspricht und, wie aufgezeigt, keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vorliegen, ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.3.). In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Folglich ist von einem täglichen Pflegeaufwand im Umfang von 1 Stunde und 33 Minuten auszugehen. Damit erreicht die Beschwerdeführerin den für die Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit.