4.3. Zuletzt macht die Beschwerdeführerin einen Pflegeaufwand von vier und mehr Stunden geltend, der per se als aufwändig gilt (vgl. E. 2.2.). Die Mutter begleite die Beschwerdeführerin auf dem Schulweg und nehme anschliessend eine Blutzuckermessung vor und verabreiche das Insulin. Die Begleitung stellt indessen keinen Pflegeaufwand dar. Würde die Beschwerdeführerin als Zwischenmahlzeit eine Frucht oder Gemüse essen, was ihr mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar ist, wäre gemäss den Angaben der Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort und Stelle keine Insulinabgabe nötig (Abklärungsbericht, VB 8 S. 1). -7-