Für das angerufene Gericht ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts und nicht jene anderer Kantone massgebend. Demnach wird kein Protokoll des Abklärungsgesprächs vorausgesetzt. Zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 4) ist überdies zu bemerken, -6-