Nachdem die Abklärungsperson unbestrittenermassen vor Ort die Erläuterungen der Mutter übernommen hatte, ist nicht ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn aus (weiteren) eigenen Beobachtungen (welcher Art auch immer) zu ziehen gewesen wären. Eine Fehlerhaftigkeit der erfassten Aussagen ist zudem weder ersichtlich noch wird dies behauptet.