(z.B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt (KSH Rz. 2066). Ein täglicher Pflegeaufwand von vier Stunden und mehr gilt per se als aufwändig. Es bedarf keines weiteren qualitativen Kriteriums (KSIH Rz. 2067; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen [unter Verweis auf die damals im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung {KSIH} integrierte, materiell identische Regelung]). Als Beispiele von erschwerenden qualitativen Momenten gelten: hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege sowie pflegerische Hilfeleistung in der Nacht (22.00-06.00 Uhr; KSH Rz. 2064).