Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ab (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18). Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen.