4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 1. Juni 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Steiner, Rechtsanwalt in Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter. -3-